Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen es Studierenden schwer fällt, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Einen Ausweg können Arbeitslosengeld 1 oder 2 sein. Allerdings gelten für den Bezug dieser Leistungen einige Voraussetzungen, deren Erfüllung gerade für Studenten nicht immer leicht ist. Dennoch ist es lohnend, sich damit näher zu beschäftigen, denn nicht wenige Studenten erhalten ALG I oder ALG II. In vielen Hochschulen betreibt das Studentenwerk Sozialberatungsstellen. Auch dort können Studenten sich über den Bezug von ALG I oder ALG II informieren.
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Der Bezug von Arbeitslosengeld I durch Studierende
Für Studierende, die zuvor eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, kommt unter Umständen das Arbeitslosengeld I, kurz ALG I genannt, in Frage. ALG I ist eine Lohnersatzleistung und um sie zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. In einem Zeitraum von zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung muss für mindestens 12 Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden haben. Eine weitere Voraussetzung ist die persönliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese Meldung sollte spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen. Bei einer verspäteten Meldung droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes nach § 159 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 SGB III.
Der dritte Punkt, die Verfügbarkeit, erweist sich besonders für Studenten als kritisch, denn ein Anspruch auf ALG 1 besteht nur dann, wenn man für mindestens 15 Stunden in der Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die oft formulierte Aussage, dass Studenten generell vom Bezug von ALG 1 ausgeschlossen sind, ist aber falsch. Um herauszufinden, ob eine Verfügbarkeit auch bei einer studierenden Person besteht, trifft die Arbeitsagentur vielmehr eine Einzelfallentscheidung.
Ein Umstand, der zu einer positiven Entscheidung führen kann, ist ein Teilzeitstudium mit Vorlesungen im Umfang von etwa 15 Stunden. In diesem Fall rechnet die Agentur für Arbeit mit einer Belastung von insgesamt 30 Wochenstunden, da zu den Vorlesungen noch Vor- und Nachbearbeitung hinzukommen. So kann der Student glaubhaft machen, dass er noch Zeit für einen Job im Umfang von mindestens 15 Stunden hat. Auch wenn der Student bereits zuvor neben seinem Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat oder wenn er bereit ist, zu Zeiten zu arbeiten, die außerhalb der üblichen Studienzeiten liegen, erhöhen sich die Chancen auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes I. Relativ unproblematisch zahlt die Agentur für Arbeit bei einem Urlaubssemester und während eines Promotionsstudiums das Arbeitslosengeld aus. Hier geht sie in der Regel von der Verfügbarkeit aus.
Als Student Arbeitslosengeld II beantragen
ALG II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt und ein Studium schließen sich dagegen grundsätzlich aus. ALG II ist eine Unterhaltssicherungsleistung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können und die in Lage sind, für mindestens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings wird ALG II nicht an Personen gezahlt, die einer BAföG-förderungsfähigen Beschäftigung wie einem Studium nachgehen. Die Betonung liegt hierbei auf förderungsfähig. Selbst wenn der Student aus persönlichen Gründen kein BAföG bekommt, hat er dennoch keinen Anspruch auf ALG II, weil ein Studium grundsätzlich förderungsfähig ist.
Ein Ausweg besteht in der Aufnahme oder in den Wechsel in ein Teilzeitstudium, denn dieses ist nicht BAföG-förderungsfähig. Daher besteht bei einem Teilzeitstudium kein Hinderungsgrund für ALG 2 mehr, wenn die sonstigen Voraussetzungen wie Bedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit von mindestens drei Stunden vorliegen.
Aber auch bei einem Vollzeitstudium wird bei bestimmten Ausnahmen ALG 2 gewährt. Dies ist der Fall während eines Urlaubssemesters oder wenn das Studium aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft für länger als drei Monate ausgesetzt werden muss.
Besondere Regeln gelten darüber hinaus für Studierende in der Schwangerschaft und mit minderjährigen Kindern. Trotz BAföG-Anspruchs können schwangere Studentinnen ab der 13. Schwangerschaftswoche Leistungen nach ALG II erhalten, die Erstaustattung für das Baby übernimmt auch der Staat. Alleinerziehenden stehen ebenfalls zusätzliche Leistungen zu.