Viele Studenten üben während des Studiums eine begleitende Erwerbstätig aus, um ihr Studium zu finanzieren. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich. Wer nicht nur ausnahmsweise, das heisst bis zu 3 mal im Jahr, kleinere Aufträge übernimmt und keine Rechnungen ausstellt, braucht dafür meist keinen Gewerbeschein. Wer dagegen regelmässig selbstständig arbeitet und Rechnungen an seine Kunden ausstellt, benötigt in jedem Fall einen Gewerbeschein und muss die selbständige Tätigkeit zudem beim Finanzamt anzeigen.
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Je nachdem welche Tätigkeit ausgeübt werden soll, sind dem Gewerbeamt zur Beantragung des Gewerbescheines verschiedenste Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Während viele Tätigkeiten keine weiteren Voraussetzungen benötigen, gibt es sogenannte erlaubnispflichtige Tätigkeiten, worunter zum Beispiel die Arbeit als selbständiger Immobilienmakler (Maklererlaubnis nach Par. 34c Gewerbeordnung) oder das Betreiben eines Cafes oder einer Bar (Gaststättenkonzession) fallen. Man sollte sich daher rechtzeitig vor Aufnahme der Selbständigkeit erkundigen, welche Unterlagen und Nachweise im Einzelfall erforderlich sind. Für handwerkliche Tätigkeiten, sollte man sich bei der Handwerkskammer erkundigen, ob nicht Teile der geplanten Tätigkeit an das Vorhandensein eines Meisterbriefes oder das Vorhandensein zuvor erworbener praktischer Erfahrungen in einem Handwerksbetrieb gebunden sind und der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen.
Vor der Anmeldung beim Finanzamt sollten man sich überlegen, ob man gleich am Anfang umsatzsteuerpflichtig arbeiten will. Kleingewerbetreibende, mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 Euro jährlich, können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Allerdings entfällt in diesem Fall auch die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer, was sich gerade in der Anfangsphase, bei größeren Anschaffungen bezahlt machen kann. Wer zur Umsatzsteuerbefreiung optiert, muss seine Kunden bei der Rechnungslegung auf die Befreiung mit einem Rechnungsvermerk hinweisen, da die Kunden dann selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
Selbständige Studenten müssen sich selbstverständlich auch um eine ordentliche Buchführung kümmern und eine jährliche Steuererklärung abgeben. Für Kleingewerbetreibende, bis zu einem jährlichen Gewinn von 50.000 Euro, reicht hierzu allerdings eine sogenannte Einnahmen-Überschuß-Rechnung aus. Eine doppelte Buchführung, die Aufstellung einer Bilanz und eines Inventarverzeichnisses sind in diesem Fall nicht gefordert. Lediglich Kopien der ausgestellten Rechnungen, sowie Nachweise über die Ausgaben müssen aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall die Einrichtung eines separaten Bankkontos für die selbständige Tätigkeit.
Je nach ausgeübter Tätigkeit kann auch Gewerbesteuer fällig werden. Lediglich sogenannte freie Berufe, wie etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder beratende Betriebswirte, unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Bei der Bemessung der Gewerbesteuer gibt es jedoch eine Freigrenze, bis zu der keine Steuer berechnet wird. Diese liegt aktuell bei etwa 24.500 Euro jährlich. Die Berechnung der Gewerbesteuer ist im Einzelfall recht schwierig nachzuvollziehen, vor allem aber abhängig vom sogenannten Gewerbesteuer-Hebesatz, der von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen kann. Wird man gewerbesteuerpflichtig, sollte man einen Steuerberater mit der jährlichen Steuererklärung zu beauftragen.
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht, insbesondere für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt für selbständige Studenten die zeitliche Beschränkung auf durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich während eines Semesters. In den Semesterferien kann dagegen mehr gearbeitet werden, allerdings muss man sich hierfür, in der Regel zu höheren Beiträgen, selbst versichern. Werden im Durchschnitt eines Semesters mehr als 20 Stunden für die selbständige Beschäftigung aufgewandt, werden entsprechend hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Die günstige studentische Pflichtversicherung oder die kostenlose Familienversicherung, bei gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern, können dann nicht mehr aufrechterhalten werden.
Die Beitragshöhe bei den gesetzlichen Krankenkassen richtet sich an der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze aus und kann durch ihre Höhe von derzeit ungefähr 370 Euro monatlich so manches gut gemeinte selbstständige Engagement zum finanziellen Verlustgeschäft machen. Zwar kann man bei den Krankenkassen eine Entlastung beantragen, wenn man nachweisen kann, dass man deutlich weniger verdient, doch ist dies mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Bei der kostenlosen Familienversicherung gilt zusätzlich eine Höchstgrenze für den Zuverdienst von derzeit maximal 415 Euro monatlich. Wird mehr verdient, wird man ebenfalls eigenständig versicherungspflichtig.
Für Bafög-Empfänger gilt dagegen eine Hinzuverdienst-Grenze von pro 4.880 Euro Jahr, also 406,66 Euro monatlich. Wer aus seiner selbständigen Tätigkeit mehr verdient, muss mit entsprechenden Abzügen beim Bafög rechnen. Dem Bafög-Amt gegenüber besteht eine Meldepflicht für zusätzliche Einkünfte. Hier wird auch der Bezug von Kindergeld, Wohngeld, Halbwaisen- oder Waisenrenten auf die Freigrenze angerechnet. Problematisch ist auch die Beschränkung hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden. Wird nachweislich mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet, fällt das Bafög ganz weg. Die 20 Stunden pro Woche bilden dabei einen Durchschnittswert, sodass in den Semesterferien auch mal etwas mehr gearbeitet werden darf.
Beim Kindergeld, das für Studenten im Rahmen der Erstausbildung bis zum Alter von 25 Jahren gewährt wird, besteht hinsichtlich des Verdienstes keine Grenze. Allerdings gilt hier, genau wie beim Bafög die zeitliche Beschränkung von durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich. Bei Mehrarbeit wird das Kindergeld dann anteilig verrechnet.
Empfänger von Studienkrediten brauchen sich bezüglich des Verdienstes aus selbständiger Arbeit keine Gedanken zu machen. Für sie gibt es weder Obergrenzen beim Verdienst noch zeitliche Beschränkungen.